ordentliche Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen

Eingebürgert werden kann nur wer:

  • die deutsche Sprache so beherrscht, dass eine Verständigung mit den Menschen der hiesigen Gesellschaft gut möglich ist und der Inhalt amtlicher Schreiben verstanden wird; Nachweis der Deutschkennntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Europäischen Sprachenportfolios (sofern nicht deutsche Muttersprache oder obligatorische Schulzeit in deutscher Sprache absolviert).
  • in den schweizerischen und hiesigen Verhältnissen eingegliedert ist;
  • mit den schweizerischen und hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
  • sich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt;
  • die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, beachtet; keine Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die im Strafregister eingetragen sind oder betr. Jugendliche, bei den zuständigen Behörden verzeichnet sind.
  • die öffentlich-rechtlichen und privaten Pflichten erfüllt und einen guten Ruf geniesst.
  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
  • das Wohnsitzerfordernis von Bund, Kanton und Gemeinde im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt.
  • Der Bund verlangt insgesamt 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt, wobei aber der tatsächliche Aufenthalt mindestens 6 Jahre zu betragen hat. 
  • Der Kanton verlangt insgesamt 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft und die Bürgergemeinde verlangt ebenfalls 5 Jahre Wohnsitz in Aesch. Im Kanton BL können Jugendliche das Gesuch frühestens ab dem 16. Altersjahr stellen, wenn sie sich alleine einbürgern lassen möchten. Wenn sich Eltern mit den Kindern gemeinsam einbürgern, gibt es selbstverständlich kein Mindestalter für die Kinder.
  • Die Gebühr des Bundes für die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung beträgt für Minderjährige Fr. 50.--, für volljährige Einzelpersonen Fr. 100.-- und für Ehegatten / Familien Fr. 150.--.
  • Die kantonalen Gebühren betragen:
    - Basisgebühr für Einzelpersonen oder erste Person in gemeinsamem Gesuch: Fr. 1'550.--.
    - Zusatzgebühr pro weitere Person im selben Gesuch: Fr. 150.--
    (bis max. Fr. 2'000.-- bzw. max. Fr. 3'000.-- bei ausserordentlich aufwendigen Fällen).
  • Die Gebühr der Bürgergemeinde richtet sich nach Aufwand. Sie beträgt in der Regel für Einzelpersonen Fr. 1‘500.-- und für Ehepaare / Familien Fr. 1‘800.--. Für jedes zusätzliche Einbürgerungsgespräch wird ein Zuschlag von Fr. 250.-- erhoben.
  • Details können Sie dem Einbürgerungsreglement und der Gebührenverordnung des Bürgerrats entnehmen.
Merkblatt BL über die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung.
Voraussetzungen der ordentlichen Einbürg
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Erleichterte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer BürgerInnen
Für Ehegatten von Schweizer BürgernInnen gelten besondere Bestimmungen (erleichterte Einbürgerung). Sie müssen mindestens 3 Jahre mit einem/einer Schweizer BürgerIn verheiratet sein und insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.  
Merkblatt für die erleichterte Einbürgerung von Ehegatten
Details können Sie diesem Merkblatt entnehmen.
Merkblatt Erleichterte Einbürgerung Eheg
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Erleichterte Einbürgerung 3. Generation

Für Ausländer der 3. Generation gelten ebenfalls besondere Bedingungen.

Merkblatt Einbürgerung Ausländer 3. Generation
Details entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt.
Merkblatt erleichterte Einbürgerung 3. G
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